Nicht nur die Corona-Krise hat den Logistik-Markt vor etliche Herausforderungen gestellt, wie in unserem Whitepaper nachgelesen werden kann. Auch der Brexit mit seinem unklaren Ablauf hält die Welt des eCommerce bereits jetzt in Schach. Im nächsten Jahr ist außerdem ab Juli 2021 das sogenannte VAT eCommerce Package geplant, dass das EU-weite Umsatzsteuerrecht auf den neuesten digitalen Stand bringen soll. Warum die Gesetzesänderung?  Die grundsätzlichen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts mit dem Namen “Versandhandelsregelung” befinden sich bisher noch größtenteils auf dem Stand von 1993. Damals gab es allerdings den eCommerce in seiner heutigen Form noch nicht. 

 

Warehousing1 fasst hier die wichtigsten Punkte zusammen, die Sie als Unternehmer über die Änderungen vom Mini-One-Stop-Shop (MOSS) zum One-Stop-Shop (OSS) ab Juli 2021 wissen sollten.

 

Wie hat das Prinzip des MOSS bisher funktioniert?

 

Das österreichische Bundesministerium für Finanzen fasst die Bereiche des MOSS folgendermaßen zusammen: “Nützt ein Unternehmer den MOSS, entfällt die Verpflichtung sich für die elektronisch erbrachten sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU in jedem Mitgliedstaat, in dem er derartige Leistungen erbringt, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen und in der Folge dort Steuererklärungen einzureichen und dort Zahlungen zu tätigen.”

Der MOSS war die bisherige Möglichkeit, um sich in einem Mitgliedsstaat der EU zu registrieren – dem sogenannten Mitgliedstaat der Identifizierung (MSI). Mit der Registrierung konnten alle Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, über den MSI erklärt werden; außerdem konnte so die resultierende Umsatzsteuer direkt beglichen werden. 

 

Außerdem musste die Umsatzsteuer am Verbrauchsort erbracht werden, sprich im Heimatland des Endkunden. Das wiederum hat für eCommerce-Händler bedeutet, dass sie auch in jedem Land gemeldet sein mussten, in dem sie Versand angeboten haben. Eigentlich sollten die Änderungen bereits zum Jahreswechsel umgesetzt werden, was jedoch aufgrund der Corona-Pandemie um ein halbes Jahr nach hinter verschoben wurde.

Voraussetzung für den MOSS war eine UID-Nummer und ein rechtzeitiger Antrag bei den zuständigen Finanzbehörden. Obwohl der MOSS bereits seit 2015 existiert und in Anwendung ist, funktioniert die Abwicklung noch immer nicht einwandfrei. So erfasst der MOSS derzeit auch nur einen Bruchteil des Umsatzsteueraufkommens, das der OSS – als großer Bruder des MOSS – künftig stemmen soll.

 

OSS: Was ist neu & was bedeutet das für Sie?

 

Ab dem 01.07.2021 erfährt die Umsatzsteuer für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel einen beachtenswerten Wandel. Hier sind die wichtigsten Punkte, die mit der Einführung von OSS kommen zusammengefasst:

 

  • Unternehmer, die eine elektronischen Schnittstelle wie beispielsweise einen Marktplatz oder eine Plattform betreiben, werden in bestimmten Situationen für umsatzsteuerliche Zwecke als Lieferant von Ware behandelt. Daher müssen sie die fällige Umsatzsteuer auf diese Verkäufe erheben und abführen.
  • Anders als beim MOSS stellt der Verkäufer, wenn er von der Einfuhr-Regelung Gebrauch macht, die Umsatzsteuer erst zum Zeitpunkt des Verkaufs an EU-Endkunden in Rechnung, hebt sie ein, erklärt und entrichtet sie im One-Stop-Shop an den Mitgliedstaat der Identifizierung. 
  • Die Einführung der Einfuhr-Regelung geht Hand in Hand mit der Abschaffung der derzeit geltenden Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für Waren in Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22€. Dies steht auch in Einklang mit der Verpflichtung, für die Umsatzsteuer das System des Bestimmungslandes anzuwenden. Bis 150€ sind die Waren zumeist auch zollfrei.
  • Wird die Einfuhr-Regelung nicht in Anspruch genommen, steht eine zweite Vereinfachung für die Einfuhr zur Verfügung. Die Einfuhrumsatzsteuer wird durch den Zollanmelder (z.B. Post, Kurierdienst, Zollagent) vom Endkunden eingehoben und monatlich an die Zollbehörde entrichtet.

 

Mit der Logistik steht und fällt der Erfolg eines eCommerce-Unternehmens. Daher sind unsere Partner bei Warehousing1 stets über Neuerungen und Innovationen informiert, um Projekte zu effizient wie möglich abwickeln zu können.

 

 

OSS: Was auf Ihr Unternehmen zukommt

 

Als Logistikunternehmen bzw. Kunde von Warehousing1 bedeuten die Änderungen vor allem einfachere Zollabwicklungen und somit auch schnellere Lieferzeiten. Mit dem OSS geht die EU einen ersten und wichtigen Schritt in Richtung Abschaffung der grenzüberschreitenden Versandhandelsschwelle.

 

In der Umstellungsphase von MOSS zu OSS gibt es natürlich auch einige Hürden, die einem eCommerce Unternehmen bewusst sein sollten. So ist die größte Herausforderung in der Umsetzung des VAT eCommerce Packages derzeit immer noch die Technologie. Ein weiteres Problem stellt das Clearing durch den Staat dar, in dem der Hauptsitz des Unternehmens liegt. Durch die Modernisierung der Einfuhrregelung für Waren mit einem Warenwert bis zu 150 € ist eine Umstellung in den Versandprozessen unbedingt notwendig.

 

Für Fragen zu Lagerlogistik und Fulfillment ist Warehousing1 der ideale Ansprechpartner. Tauschen Sie sich gerne bei einem unverbindlichen Gespräch mit einem unserer Account Manager aus und erfahren Sie, wie Sie Ihr Logistik-Setup für das neue Jahr bestens vorbereiten können.