Die Schweiz gilt als sogenanntes Drittland, da sie nicht zur Europäischen Union gehört. Daher müssen alle Waren, die in die Schweiz importiert werden, auch zollrechtlich angemeldet werden. Dabei ist es nicht wichtig, ob mit den Waren in den Paketen auch Umsatz gemacht wird: Auch Pressepakete, Muster, etc. gelten als gewerbliche Waren und sind allen Verzollungs-Formalitäten zu unterziehen.

 

Um Ihrem Unternehmen aufzuzeigen, wie die grenzüberschreitende Logistik in ein Nicht-EU-Land – genauer gesagt in die Schweiz – funktioniert, hat Warehousing1 diesen Blogpost für Sie zusammengestellt. So erhalten Sie ganz einfach einen Überblick über alle notwendigen Schritte für einen Export in die Schweiz.

 

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Wann fallen die Zollformalitäten weg?

 

Unter folgenden Bedingungen können Sie Päckchen und Pakete ohne aufwendige Zollformalitäten in ein Drittland der EU exportieren:

 

  • Die Waren sind nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt bzw. haben einen Warenwert unter 1.000 €.
  • Sie beantragen keine Ausfuhrerstattung (z.B. bei landwirtschaftlichen Gütern).
  • Gemäß Außenwirtschaftsrecht ist keine Ausfuhrgenehmigung nötig.
  • Die Sendung enthält Waren, für die kein Antrag auf Erlass bzw. Erstattung von Einfuhrabgaben bei der Wiederausfuhr gestellt werden soll. Diese Regelung greift, wenn die Abgaben zu hoch entrichtet, erfasst oder festgelegt worden sind.

 

Mehrwertsteuerpflicht im Schweizer-Versandhandel

 

Generell gilt, dass auf Warenlieferungen in die Schweiz keine Einfuhrsteuer erhoben wird, wenn sich die Einfuhrsteuer auf weniger als 5 CHF beläuft. Wenn Ihr Unternehmen – das keinen Standort in der Schweiz hat – jedoch jährlich die Umsatzgrenze von 100.000 CHF durch derartige Kleinsendungen überschreitet, wird es gemäß der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch steuerpflichtig. 

Sobald Ihr Unternehmen in der Schweiz steuerpflichtig wird, übernehmen Sie bei der Wareneinfuhr die Rolle als Importeur und müssen auch für die Einfuhrsteuer in der Schweiz aufkommen. Diese können Sie als Vorsteuer in Ihrer Schweizer Steueranmeldung angeben. Um zu garantieren, dass alle Zollformalitäten korrekt abgewickelt werden können, müssen Sie auf folgende Punkte achten:

 

✔ Sind Sie auf der Liste der steuerpflichtigen Versandhändler bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufgeführt?

✔ Haben Sie Ihre Postsendungen eindeutig gekennzeichnet? Welche Dokumente Sie Ihrer Warensendung genau beilegen müssen, können Sie weiter unten nachlesen.

✔ Haben Sie Ihre Spedition bzw. Ihren Fulfillment-Dienstleister bereits darüber informiert, dass die Schweizer Versandhandelsregelung zur Anwendung kommt?

 

 

Checkliste: Folgende Dokumente sind einem Brief mit Wareninhalt bzw. einem Paket in die Schweiz beizulegen

 

  • Zollinhaltserklärung
  • Handelsrechnung
  • Ausfuhranmeldung (bei einem Warenwert von über 1.000 €)

Details zu den einzelnen Dokumenten können Sie hier nachlesen:

 

1. Zollinhaltserklärung

 

Wenn Sie einen Brief oder ein Päckchen in die Schweiz verschicken, greift die Zollinhaltserklärung CN22. Die einzige Bedingung ist, dass der Warenwert unter 300 SZR (Sonderziehungsrecht des IWF, Anmerkung: keine eigene Währung) liegen muss, was in etwa 350 € entspricht. Wenn der Warenwert diesen Wert überschreitet, muss das Formular CN23 beigelegt werden. 

 

Bei Paketen müssen Sie immer die Zollinhaltserklärung CN23 verwenden – unabhängig vom Warenwert. Wenn der Warenwert mehr als 1.000 € beträgt, ist zusätzlich zum CN23 eine elektronische Ausfuhranmeldung einzureichen.

 

Die einzelnen Spezifika finden Sie hier noch einmal anschaulich gegenübergestellt:

Quelle: Paketda (https://www.paketda.de/ausland/zollinhaltserklaerung.php

 

2. Handelsrechnung

 

Wichtig: Die Handelsrechnung muss außen am Karton angebracht sein. Verpacken Sie diese also nicht innerhalb der Sendung.

 

Damit die Zollbeamten Ihre Rechnung schnell erkennen und entnehmen können, müssen Sie diese in einer transparenten Klebehülle (einer Versandtasche) außen am Paket anbringen. Wenn die Handelsrechnung im Paket liegt und dieses geöffnet werden muss, müssen Sie mit einer zusätzlichen Bearbeitungsgebühr rechnen. Beachten Sie außerdem, dass die Versandkosten auf der Handelsrechnung mit angeführt werden müssen. Das liegt daran, dass auch die Versandkosten mitverzollt werden. 

 

Die ausgeführten Waren können Sie in Deutschland nur umsatzsteuerbar machen, wenn Sie den Export nachweisen können. Das geschieht mittels einer sogenannten “Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke”, die die gängigen Versanddienstleister als Zusatzservice anbieten. Egal, ob Sie als ausländisches Unternehmen an gewerbliche Kunden oder Privatpersonen in die Schweiz verkaufen, gilt, dass der Empfänger in der Schweiz für den Zoll und die Schweizer Mehrwertsteuer aufkommen muss, wenn Sie eine Ausfuhrbescheinigung nachweisen können.

 

 

3. Ausfuhranmeldung

 

Bevor Sie Waren in die Schweiz senden können, müssen Sie diese bei der für Ihren Standort zuständigen Ausfuhrzollstelle anmelden. In Deutschland wird dieser Prozess elektronisch über das IT-System ATLAS-Ausfuhr abgewickelt. Die Zollformalitäten kann auch ein Dienstleister stellvertretend für Ihr Unternehmen erledigen.

 

Sie erhalten das sogenannte Ausfuhrbegleitdokument (ABD). Stellen Sie sicher, dass Sie dieses als oberstes Dokument in die Versandtasche der Postsendung legen. Neben der Empfängeranschrift ist ein gelber Klebezettel mit der Aufschrift “Achtung! Ausfuhranmeldung” anzubringen, den Sie auf der Website der Deutsche Post AG erwerben können. Mittels integriertem Barcode können die Zollbeamten Ihre Sendung überprüfen und elektronisch das Signal “Abschluss des Ausgangs mit Abschlusskennzeichen” senden. Daraufhin erhalten Sie Ihren Warenausgangsvermerk in PDF-Form via ATLAS-Ausfuhr.

 

 

Fazit

 

In ein Drittland der EU – wie beispielsweise die Schweiz – zu exportieren, bedeutet einen erhöhten Zeit- und Personalaufwand für Ihr Unternehmen. Damit einhergehend entstehen Ihnen schnell auch höhere Kosten. Damit Sie nicht in eine Kostenfalle tappen, weil Sie evtl. vergessen haben, die Handelsrechnung an der Außenseite des Pakets anzubringen, oder generell Vorgaben übersehen und evtl. Strafzahlungen leisten müssen ist es sinnvoll, die Zollabwicklung in die Hände eines erfahrenen Dienstleisters zu legen.

 

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